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Der Schutz von Gesch u00e4ftsgeheimnissen im Zivilprozess (KWI 35)

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Der Sachverst u00e4ndigenbeweis im Bauprozess

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Challenging the public domain (GEW 56)

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Artikelnummer: 59269000 Kategorie: Schlagwort:

Beschreibung

Seit den 1960er Jahren gibt es vielfältige Bestrebungen, Schutzrechte für traditionelle kulturelle Ausdrucksformen einzuführen. Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob die Einführung eines solchen Schutzrechtsregimes überhaupt gerechtfertigt ist. Da sich traditionelle kulturelle Ausdrucksformen den urheberrechtlichen Werkkategorien zuordnen lassen, würde es sich um ein mit dem Urheberrecht verwandtes Schutzrechtsregime handeln. Dieses müsste insbesondere auch für bei Inkrafttreten bereits vorhandene Ausdrucksformen gelten, also mit unechter Rückwirkung.

Die vorliegende Arbeit beleuchtet daher die Rolle der Rückwirkung im Urheberrecht, inwiefern rückwirkende Gesetze von den Rechtfertigungsmodellen für Urheberrechtsschutz getragen werden und welche Probleme sich aus der Einführung, Ausweitung oder Verlängerung von Urheberrechtsschutz für bereits bestehende Werke ergeben. Anhand von Beispielen aus verschiedenen Rechtsordnungen, vor allem aus England, den USA und Deutschland, wird herausgearbeitet, dass unechte Rückwirkung im Urheberrecht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann. Dies gilt jedoch nicht Gesetze, die die Schutzdauer auf einen sehr langen oder unbegrenzten Zeitraum ausdehnen, da sie die notwendige Balance zwischen Urheberrecht und Gemeinfreiheit zerstören.

Außerhalb des Urheberrechts liegende Erwägungen können nach dem Ergebnis der vorliegenden Arbeit einen eingeschränkten Schutz für traditionelle kulturelle Ausdrucksformen rechtfertigen, die eine überragende spirituelle Bedeutung für die jeweilige traditionelle Gemeinschaft haben. Da eine Pflicht zur Beachtung fremder kultureller oder religiöser Verbote äußerst problematisch wäre, sollten Schutzrechtsregimes für spirituell bedeutsame traditionelle kulturelle Ausdrucksformen aber zunächst auf nationaler Ebene eingeführt werden. Soweit verschiedene Staaten übereinstimmende Vorstellungen entwickeln, kommen später auch bilaterale und multilaterale Abkommen in Betracht.

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