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Sanktion schuldnerseitiger Insolvenzverursachung durch Verm u00f6gensdispositionen – unter besonderer Ber u00fccksichtigung der u00a7 u00a7 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB (KTS 50)

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Die Regulierung des Netzzugangs beim europ u00e4ischen Schienenverkehr zwischen Privatwirtschaft und Gemeinwohlbelangen

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Die Haftung der GmbH und ihres Gesch u00e4ftsf u00fchrers in der Eigenverwaltung (KTS 51)

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Artikelnummer: 58846000 Kategorie: Schlagwort:

Beschreibung

In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO übernimmt der Schuldner weitgehend die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Gesetzlich nicht geregelt und weitgehend ungeklärt ist dabei die Frage, welche Haftung dieser großen Rechtsmacht des Schuldners gegenübersteht. Im Regelinsolvenzverfahren ist die Haftung des Insolvenzverwalters in den §§ 60, 61 InsO ausdrücklich geregelt. Der Autor stellt sich die Frage, ob der Schuldner in der Eigenverwaltung ebenfalls nach §§ 60, 61 InsO (analog) haftet. In der Konstellation einer GmbH als Schuldnerin stellt sich zudem die Frage, welches Rechtssubjekt überhaupt Anspruchsgegner solcher Ansprüche wäre – die GmbH oder ihr Geschäftsführer? Bei der Gesellschaft als eigenverwaltende Schuldnerin ist bereits fraglich, ob ihre Haftung eine sinnvolle Rechtsfolge der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten ist. Denn im Gegensatz zur Haftung des Insolvenzverwalters existiert bei der Haftung der insolventen Gesellschaft keine zusätzliche Haftungsmasse. Ob andererseits der Geschäftsführer der insolvenzrechtlichen Haftung nach §§ 60, 61 InsO unterliegt, erscheint im Hinblick auf das gesellschaftsrechtliche Haftungsregime nach §§ 43 Abs. 1, 64 Satz 1 GmbHG fraglich. Mit diesen und weiteren Fragen setzt sich der Autor – insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das ESUG – auseinander.

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