Beschreibung
Bei der grundlegenden Reform der Kartellverfahrensverordnung imJahr 2004 sind die Entscheidungsbefugnisse der EuropäischenKommission erweitert worden. Neu ist seitdem die Kompetenz, beiFeststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 oder Art. 82 EG-Vertragstrukturelle Maßnahmen nach Art. 7 der Verordnung 1/2003, wiebeispielsweise die Veräußerung von Betriebsvermögen, anzuordnen.Angesichts der Debatte über mögliche eigentumsrechtlicheEntflechtungen im Energiesektor und der jüngerenVerpflichtungszusagen des Energiekonzerns E.ON an die EuropäischeKommission, zur Beilegung der laufenden Kartellverfahren einen Teilseiner Netze zu veräußern, gewinnt das Thema gegenwärtig anAktualität und Brisanz. Jüngstes Beispiel: Auch der Koalitionsvertragfür die 17. Legislaturperiode sieht ein Entflechtungsinstrument alsultima ratio im GWB vor. Durch die Anordnung struktureller Maßnahmensoll nicht nur ein konkretes wettbewerbsschädliches Verhaltenabgestellt, sondern auch längerfristig ein funktionsfähigerWettbewerb sichergestellt werden. Allerdings lassen sich andereZiele, wie zum Beispiel die Korrektur von Freigabeentscheidungen inder Zusammenschlusskontrolle, hierüber nicht erreichen.
Neben einer begrifflichen Bestimmung und Einordnung derstrukturellen Maßnahmen in den Gesamtkontext der Marktverhaltens- undMarktstrukturkontrolle und einer fundierten rechtsvergleichendenAnalyse der US-amerikanischen Erfahrungen setzt sich die vorliegendeSchrift vertieft mit der Zulässigkeit und Zweckdienlichkeitstruktureller Maßnahmen im Lichte des primären Gemeinschaftsrechtsund der Rechtsprechung auseinander. Es wird deutlich, dass angesichtsder hohen Eingriffsintensität struktureller Maßnahmen demVerhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung zu tragenist. Da die Anordnung struktureller Maßnahmen keineswegs einAutomatismus ist, bleibt zudem abzuwarten, ob der Weg, überVerpflichtungszusagen Strukturänderungen bei Unternehmendurchzusetzen, von der Europäischen Kommission auf Dauer erfolgreichbeschritten werden kann.





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